
Ratgeber · Pflichten und Arbeitsschutz
Arbeitsschutz beim Auftraggeber: was die Reinigungsfirma wissen muss
Sie wissen danach, welche Informationen über Ihr Objekt in den Arbeitsschutz der Reinigungskräfte gehören und wie Sie die Abstimmung einfach organisieren.
Zwei Arbeitgeber, ein Arbeitsplatz
Wenn eine Reinigungsfirma in Ihrem Betrieb arbeitet, sind dort Beschäftigte von zwei Arbeitgebern tätig: Ihre eigenen und die der Reinigungsfirma. Für die Reinigungskräfte ist zunächst ihr eigener Arbeitgeber verantwortlich. Er erstellt die Gefährdungsbeurteilung, stellt Schutzausrüstung bereit und unterweist sein Personal. Viele Gefahren kennt aber nur, wer das Objekt betreibt: die Druckluftleitung in der Werkhalle, das Labor mit Chemikalien, die Maschine, die nachts automatisch anläuft.
Deshalb verlangt das Arbeitsschutzgesetz die Zusammenarbeit. Nach § 8 Abs. 1 ArbSchG müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig werden, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten. Sie unterrichten sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die Gefahren und stimmen die Schutzmaßnahmen ab. Nach Abs. 2 muss der Arbeitgeber, in dessen Betrieb fremde Beschäftigte arbeiten, sich vergewissern, dass diese angemessene Anweisungen zu den Gefahren in seinem Betrieb erhalten haben.
Besondere Regeln bei Gefahrstoffen
Wo Gefahrstoffe im Spiel sind, wird die Gefahrstoffverordnung konkreter. § 15 GefStoffV regelt die Zusammenarbeit verschiedener Firmen: Der Auftraggeber darf nur Fremdfirmen heranziehen, die über die nötigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, und muss sie über Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informieren. Können Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe gefährdet werden, wirken alle Beteiligten bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammen, stimmen die Schutzmaßnahmen ab und dokumentieren das. Bei erhöhter Gefährdung ist ein Koordinator zu bestellen.
Das betrifft beide Richtungen. Ihr Betrieb kann Gefahrstoffe enthalten – Lösemittel in der Werkstatt, Reagenzien im Labor, Reinigungsmittel der Produktion. Und die Reinigungsfirma bringt eigene Mittel mit, etwa saure Sanitärreiniger oder Grundreiniger. Beides muss bekannt sein, damit niemand gefährdet wird. Informationen zu den Reinigungsmitteln stehen im Sicherheitsdatenblatt; die DGUV Regel 101-019 behandelt den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln.
Was Sie der Reinigungsfirma mitteilen sollten
In der Praxis hilft eine kurze, schriftliche Information über das Objekt. Sie muss kein dickes Handbuch sein. Wichtig ist, dass sie vollständig ist und aktuell gehalten wird. Die folgende Übersicht zeigt, welche Punkte typischerweise dazugehören.
| Bereich | Beispiele | Warum es wichtig ist |
|---|---|---|
| Maschinen und Anlagen | automatische Förderanlagen, Pressen, Roboterzellen | Gefahr durch Anlauf oder bewegte Teile |
| Gefahrstoffe im Betrieb | Lager, Labore, Lackierbereiche, Batterieladestationen | Kontakt, Dämpfe, Reaktionen mit Reinigungsmitteln |
| Biologische Gefahren | Praxis, Labor, Sanitätsraum, Abfälle mit Kanülen | Infektionsrisiko, Stich- und Schnittverletzungen |
| Elektrische Anlagen | Serverräume, Schaltschränke, offene Verteiler | Nassreinigung nur nach Absprache |
| Absturz und Höhe | Galerien, Dachzugänge, Lichtkuppeln, Rampen | Absturzsicherung, Leitern und Tritte |
| Verkehr im Objekt | Gabelstapler, Hubwagen, Zufahrten | Laufwege, Warnkleidung, Zeiten mit Betrieb |
| Brandschutz und Notfall | Fluchtwege, Sammelplatz, Alarmanlage, Erste Hilfe | richtiges Verhalten im Notfall |
Gerade in der Industriereinigung sind diese Informationen Voraussetzung für jede Kalkulation, weil Schutzmaßnahmen Zeit und Ausrüstung kosten. Für Hallen und Lager lohnt ein Blick in den Ratgeber Industriereinigung von Hallenböden.
Zeiten, Zugänge und Alleinarbeit
Reinigung findet oft dann statt, wenn sonst niemand im Gebäude ist: früh morgens, spät abends, am Wochenende. Das bringt eigene Fragen mit sich. Wer arbeitet allein in einer großen Halle? Wer bemerkt einen Sturz im Treppenhaus? Wie wird der Notruf abgesetzt, wenn im Keller kein Netz ist?
Die Organisation der Alleinarbeit ist Sache der Reinigungsfirma. Sie braucht dafür aber Informationen von Ihnen: Gibt es einen Pförtner oder Wachdienst? Wo ist das nächste Festnetztelefon? Wo hängt der Verbandkasten, wo der Defibrillator? Welche Bereiche sind nachts verriegelt? Ebenso wichtig ist eine klare Regelung für Schlüssel und Alarmanlage, damit niemand in einem Bereich eingeschlossen wird. Hinweise dazu bietet der Ratgeber Schlüssel und Zugang für die Reinigungsfirma.
Bereiche mit Sonderregeln
Manche Bereiche verlangen besondere Absprachen. Je klarer sie vorab beschrieben sind, desto sicherer und schneller läuft die Reinigung.
- Praxen und Pflegeeinrichtungen: Umgang mit infektiösem Abfall, Kanülen und Ausscheidungen; der Hygieneplan legt fest, wo desinfizierend gereinigt wird. Die Biostoffverordnung kann einschlägig sein.
- Labore: Welche Flächen darf das Reinigungsteam überhaupt berühren? Abzüge und Arbeitstische sind oft ausgenommen.
- Lebensmittelbereiche: Reinigungsmittel und Verfahren müssen zum HACCP-Konzept des Betriebs passen.
- Technikräume und Serverräume: Nur trocken oder nebelfeucht, Zugang oft nur mit Begleitung.
- Baustellen im laufenden Betrieb: Absperrungen, Staub, offene Leitungen; ein bestehender Baustellenkoordinator ist einzubinden.
Für medizinische Einrichtungen beschreibt der Ratgeber Praxisreinigung: Anforderungen die Abstimmung mit dem Hygieneplan genauer.
Die Abstimmung praktisch organisieren
Arbeitsschutz scheitert selten am Willen, sondern an fehlenden Absprachen. Bewährt hat sich ein schlanker Ablauf, der bei jedem neuen Auftrag und bei wesentlichen Änderungen wiederholt wird:
- Begehung vor Beginn: Ihr Verantwortlicher zeigt der Objektleitung der Reinigungsfirma alle Bereiche und benennt die Gefahren vor Ort.
- Schriftliche Objektinformation: Gefahren, Sperrbereiche, Notfallnummern, Fluchtwege und Ansprechpartner auf wenigen Seiten.
- Abgleich der Mittel: Die Reinigungsfirma nennt die eingesetzten Mittel, Sie nennen Stoffe im Betrieb, die damit nicht zusammentreffen dürfen.
- Unterweisung: Die Reinigungsfirma unterweist ihre Kräfte anhand Ihrer Informationen und dokumentiert das.
- Meldeweg: Wer meldet einen Schaden, einen Beinahe-Unfall oder eine neue Gefahr an wen?
- Überprüfung: Bei Umbauten, neuen Anlagen oder Nutzungsänderungen wird die Information aktualisiert.
Das Ergebnis ist eine kurze, gemeinsame Grundlage, die bei einem Wechsel des Personals oder der Firma sofort weitergegeben werden kann. Sie passt gut in die Unterlagen, die bei der Objektbegehung ohnehin zusammengestellt werden.
Typische Lücken in der Praxis
Bei Begehungen in Gewerbeobjekten in Schleswig-Holstein und Hamburg zeigen sich immer wieder ähnliche Muster. Sie entstehen meist nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil sich im Betrieb etwas geändert hat und niemand an die Reinigung gedacht hat.
- Neue Maschine oder Ladestation, ohne dass die Reinigungsfirma informiert wurde
- Fluchtweg durch Lagerware verstellt, die Reinigung arbeitet nachts ohne Ausweg
- Chemikalien in unbeschrifteten Gefäßen in Teeküchen oder Werkstätten
- Wechsel des Hausmeisters oder Ansprechpartners, ohne dass jemand die Notfallnummern anpasst
- Reinigungsauftrag in einem Bereich, für den eigentlich eine Freigabe nötig wäre
Eine kurze Rückfrage bei jeder Änderung im Objekt – „Betrifft das die Reinigung?“ – verhindert die meisten dieser Lücken.
Hilfreich ist außerdem, die Reinigungsfirma in interne Informationswege einzubinden: Wenn Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Begehung macht oder eine Unterweisung zu einer neuen Anlage stattfindet, genügt oft eine kurze Nachricht an die Objektleitung der Reinigung. So erreichen neue Regeln auch die Menschen, die abends allein im Gebäude arbeiten und tagsüber niemanden aus Ihrem Betrieb treffen.
Was die Reinigungsfirma Ihnen mitteilen sollte
Die Unterrichtung läuft nicht nur in eine Richtung. Auch die Tätigkeit der Reinigung kann Ihre Beschäftigten, Besucher oder Patienten gefährden. Ein frisch nass gewischter Flur ist rutschig, ein Kabel des Scheuersaugautomaten liegt quer über dem Gang, ein saurer Sanitärreiniger riecht stechend, wenn kurz danach jemand den Raum betritt. Bei einer Grundreinigung mit Abtragen des alten Pflegefilms werden Bereiche für Stunden gesperrt.
Fragen Sie deshalb aktiv nach, welche Arbeiten, Geräte und Mittel geplant sind und wie die Reinigungsfirma Flächen sichert. Gute Praxis sind Warnaufsteller bei feuchten Böden, Absperrungen bei Maschinenarbeit und die Reinigung von Laufwegen in zwei Hälften, damit immer ein trockener Streifen bleibt. Bei Arbeiten mit stärkeren Mitteln sollte der Zeitpunkt so gewählt werden, dass niemand außer dem Reinigungsteam im Raum ist und gut gelüftet werden kann.
- eingesetzte Reinigungsmittel mit Sicherheitsdatenblatt, vor allem saure, stark alkalische und lösemittelhaltige Produkte
- Maschinen mit Lärm, Kabeln oder Akkus, die im Objekt geladen werden
- Arbeiten in der Höhe, etwa an Leuchten, Glas oder Oberlichtern, mit dem vorgesehenen Steig- oder Hubgerät
- Zeiten, in denen Bereiche gesperrt oder nur eingeschränkt begehbar sind
- Lagerung von Mitteln und Geräten im Putzmittelraum, verschlossen und getrennt von Lebensmitteln
Verantwortung bleibt geteilt
Wichtig ist das richtige Verständnis der Rollen. Die Reinigungsfirma bleibt für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten verantwortlich: Gefährdungsbeurteilung, persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung, Hautschutz und sichere Geräte. Sie als Auftraggeber sind dafür verantwortlich, die Gefahren Ihres Betriebs zu benennen, die Zusammenarbeit zu ermöglichen und sich zu vergewissern, dass die Reinigungskräfte angemessen angewiesen sind. Wo Fragen offen sind, helfen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die zuständige Berufsgenossenschaft.
Staffclean stimmt vor Beginn eines Auftrags in Schleswig-Holstein und Hamburg die Gegebenheiten im Objekt mit dem Auftraggeber ab; ein fester Ansprechpartner hält diese Informationen aktuell. Sprechen Sie uns gern über die Kontaktseite an.
Häufige Fragen — kurz beantwortet
Muss ich als Auftraggeber die Reinigungskräfte selbst unterweisen?
In der Regel unterweist die Reinigungsfirma ihre Beschäftigten selbst. Sie als Auftraggeber müssen die Gefahren Ihres Betriebs mitteilen und sich nach § 8 Abs. 2 ArbSchG vergewissern, dass die Reinigungskräfte angemessene Anweisungen dazu erhalten haben.
Was regelt § 8 ArbSchG?
Er verpflichtet Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig sind, zur Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz. Sie müssen sich gegenseitig über Gefahren unterrichten und die Schutzmaßnahmen abstimmen.
Wann ist ein Koordinator nötig?
Nach § 15 GefStoffV ist bei erhöhter Gefährdung durch Gefahrstoffe, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber betroffen sind, ein Koordinator zu bestellen. Ein bereits bestellter Baustellenkoordinator kann diese Aufgabe übernehmen. Die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber bleibt bestehen.
Welche Unterlagen sollte ich der Reinigungsfirma geben?
Eine kurze Objektinformation mit Gefahren, Sperrbereichen, Fluchtwegen, Notfallnummern und Ansprechpartnern, dazu Hinweise auf Gefahrstoffe im Betrieb und gegebenenfalls den Hygieneplan. Wichtig ist, dass die Information bei Änderungen aktualisiert wird.
Muss die Reinigungsfirma mir ihre Reinigungsmittel nennen?
Es ist sinnvoll und bei Gefahrstoffen Teil der gegenseitigen Abstimmung. So lässt sich ausschließen, dass Mittel mit Stoffen in Ihrem Betrieb reagieren oder Ihre Beschäftigten belasten. Die Sicherheitsdatenblätter geben dazu Auskunft.
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