
Ratgeber · Pflichten und Arbeitsschutz
Räum- und Streupflicht in Kiel und Hamburg: die Regeln im Vergleich
Sie wissen danach, was die Kieler Straßenreinigungssatzung und die Hamburger Anliegerpflichten verlangen und wo sich die beiden Städte deutlich unterscheiden.
Zwei Städte, zwei Rechtsgrundlagen
Wer Objekte in Kiel und in Hamburg betreut, hat es mit zwei unterschiedlichen Regelwerken zu tun. In Kiel gilt wie in anderen Gemeinden Schleswig-Holsteins eine kommunale Straßenreinigungssatzung. Die aktuelle Fassung der Landeshauptstadt datiert vom 9. Dezember 2025, wurde von der Ratsversammlung am 20. November 2025 beschlossen und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Den Wortlaut veröffentlicht die Stadt im Ortsrecht auf kiel.de.
In Hamburg stehen die Räum- und Streupflichten der Anlieger im Hamburgischen Wegegesetz. Die Stadt nennt dafür die §§ 28, 31, 34 und 35 und fasst die Pflichten auf hamburg.de unter dem Stichwort Winterdienst zusammen. Die folgenden Angaben beruhen auf diesen beiden Quellen. Maßgeblich bleibt der jeweils aktuelle Wortlaut; bei Fragen zu einer bestimmten Straße geben die Städte Auskunft.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
| Punkt | Kiel | Hamburg |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Straßenreinigungssatzung, in Kraft seit 1.1.2026 | Hamburgisches Wegegesetz |
| Mindestbreite Gehweg | Soweit möglich mindestens 1,5 m | Mindestens 1 m, zwei Fußgänger müssen sich begegnen können |
| Morgens geräumt nach Schnee in der Nacht | Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr | Bis 8.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.30 Uhr |
| Tagsüber | 7 bzw. 8 bis 20 Uhr innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall | Unverzüglich nach Ende des Schneefalls, bei Eisglätte sofort |
| Streusalz auf Gehwegen | Grundsätzlich nicht, Ausnahmen bei Eisregen und an gefährlichen Stellen | Grundsätzlich verboten |
| Erlaubte Streumittel | Splitt, Granulat oder Sand, keine Schlacke oder Asche | Feinkörniger Kies, Sand, Splitt oder Blähton |
| Radwege | Kombinierte Geh- und Radwege zählen als Gehweg | Radwege sind keine Aufgabe der Anlieger |
Die Tabelle ersetzt nicht den Blick in die Quelle. Sie zeigt aber, warum ein Winterdienst-Konzept für Kiel nicht einfach auf ein Objekt in Hamburg-Altona übertragen werden kann – und umgekehrt.
Kiel: wer verpflichtet ist
Nach § 6 der Kieler Satzung wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke für alle Straßen die Pflicht übertragen, auf den Gehwegen in der Frontlänge ihrer Grundstücke Schnee zu räumen und bei witterungsbedingter Glätte zu streuen. Ausdrücklich einbezogen sind auch die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke, die sogenannten Hinterlieger.
Als Gehwege gelten dabei Gehwege als Teil einer Straße, selbständige Gehwege, begehbare Seitenstreifen, kombinierte Geh- und Radwege sowie die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen. Nicht dazu zählen Flächen, die zum Parken besonders gekennzeichnet sind. Als angrenzend gilt auch ein Grundstück, das durch Graben, Böschung, Grünstreifen oder Mauer vom Gehweg getrennt ist, solange Zugang oder Zufahrt rechtlich zulässig und zumutbar möglich ist.
Wer die Pflicht nicht persönlich erfüllen kann, muss eine geeignete Person beauftragen. Mehrere Pflichtige sind gemeinsam verantwortlich.
Kiel: Breite, Zeiten und Streumittel
§ 7 der Kieler Satzung beschreibt Art und Umfang. Die Gehwege sind für den Fußgängerverkehr schnee- und eisfrei zu halten und bei Glätte zu streuen, soweit möglich mindestens 1,5 m breit. An Fußgängerüberwegen müssen die Übergänge gefahrlos erreichbar sein, an Haltestellen müssen Fahrgäste die Verkehrsmittel vom Gehweg oder Wartehäuschen aus sicher erreichen und verlassen können.
- Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7 Uhr des Folgetags zu beseitigen, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr – auch wenn es um 7 Uhr noch schneit.
- Zwischen 7 und 20 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 8 und 20 Uhr, ist Schnee innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall zu räumen.
- Festgetretener Schnee, der Unebenheiten bildet, ist in dieser Zeit auch bei anhaltendem Schneefall unverzüglich zu beseitigen.
- Schieben Räumfahrzeuge oder Dritte den Gehweg wieder zu, muss erneut geräumt werden.
Gestreut wird mit abstumpfenden Stoffen wie Splitt, Granulat oder Sand; Schlacke und Asche sind ausgeschlossen. Streusalz und andere für Menschen, Tiere und Pflanzen schädliche Mittel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Erlaubt sind sie nur bei witterungsbedingten Ausnahmefällen wie überfrierender Nässe und Eisregen sowie an besonders gefährlichen Stellen wie Fußgängerüberwegen, Radwegen, Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen und Abschnitten mit starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nie mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden.
Kiel: wohin mit dem Schnee
Kiel setzt bei der Schneeablage eine klare Reihenfolge. Schnee und Eis sind grundsätzlich auf geeignete Flächen des eigenen Grundstücks zu bringen. Gibt es keine, kommen sie auf den Seitenstreifen, und erst wenn auch der fehlt, auf das an die Fahrbahn grenzende Drittel des Gehwegs.
- Rinnsteine, Einläufe der Entwässerung und Hydranten bleiben frei.
- Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf Fahrbahn oder Gehweg geschafft werden.
- Salzhaltiger Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abgelegt werden.
Für Wohnanlagen mit wenig Freifläche lohnt es sich, schon im Herbst eine Ablagefläche auf dem Grundstück festzulegen. Einen Verstoß gegen die Winterdienstpflichten kann die Stadt nach der Satzung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ahnden.
Hamburg: was Anlieger tun müssen
In Hamburg müssen Anliegerinnen und Anlieger den Gehweg entlang ihres Grundstücks unverzüglich nach Ende des Schneefalls räumen und bei Eisglätte sofort abstreuen. Hält der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder setzen Schnee, Eis oder Glätte nach 20 Uhr ein, muss bis 8.30 Uhr des folgenden Tages geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr. Bei andauerndem Schnee und Glätte sind die Arbeiten regelmäßig zu wiederholen.
- Breite: so breit, dass zwei Fußgänger einander passieren können, mindestens ein Meter.
- Eckgrundstücke: bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße.
- Treppen: in voller Breite räumen und streuen.
- Schneeablage: am Gehwegrand oder außerhalb von Treppen, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden.
- Streumittel: Salz ist auf Gehwegen aus Gründen des Umweltschutzes grundsätzlich verboten; gestreut wird mit feinkörnigem Kies, Sand, Splitt oder Blähton.
- Grünstreifen, Böschungen, Mauern zwischen Grundstück und Gehweg befreien nach Auskunft der Stadt nicht von der Pflicht, außer es handelt sich um öffentliche Grünanlagen.
Eigentümer dürfen andere Personen oder eine Firma beauftragen, bleiben nach Darstellung der Stadt aber verantwortlich. In Mehrfamilienhäusern ist ein Aushang mit dem Namen der verantwortlichen Person vorgesehen.
Hamburg: was die Stadtreinigung übernimmt
Die Stadtreinigung Hamburg räumt und streut nach eigener Darstellung ein festgelegtes Netz aus Hauptverkehrsstraßen und Straßen mit Buslinien, dazu Fußgängerüberwege, viele Bushaltestellen und ausgewählte Radwege. Radwege sind in Hamburg keine Aufgabe der Anlieger – anders als bei der regulären Straßenreinigung. Für den Gehweg vor dem eigenen Grundstück bleibt dagegen der Anlieger zuständig.
Für Objekte in den Bezirken heißt das: Der Gehweg vor dem Haus ist Anliegersache, auch wenn die Fahrbahn daneben von der Stadt geräumt wird. Bei Eckgrundstücken an verkehrsreichen Straßen wird diese Fläche schnell größer, als man zunächst annimmt.
Ein Beispiel: Ein Wohnhaus an einer Ecke in Hamburg-Eimsbüttel hat zwei Gehwegfronten, dazu eine Treppe zum Hauseingang. Beide Gehwege sind bis zum Fahrbahnrand der kreuzenden Straße mindestens einen Meter breit zu räumen, die Treppe in voller Breite. Den Überweg auf der Fahrbahn betreut die Stadtreinigung, den Zugang zur Treppe aber der Anlieger. Ein vergleichbares Haus in Kiel müsste dagegen soweit möglich 1,5 m freihalten und morgens bereits um 7 Uhr fertig sein.
Was für beide Städte gilt
Neben den öffentlichen Gehwegen gibt es auf jedem Grundstück Flächen, die von keiner Satzung erfasst werden: Hauszugang, Hof, Parkplatz, Weg zu den Mülltonnen, Lieferzone. Für diese Flächen gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Wer sie trägt und wie sie weitergegeben werden kann, erklärt der Ratgeber Winterdienst: Wer ist zuständig?.
- Pflichtflächen je Objekt mit Skizze festhalten, öffentliche und private Flächen getrennt.
- Zeiten nach der jeweiligen Stadt planen – Kiel verlangt morgens früher als Hamburg.
- Streugut je Stadt passend einkaufen; Salz nur dort, wo es ausdrücklich erlaubt ist.
- Jeden Einsatz protokollieren, siehe Winterdienstprotokoll.
- Bei Beauftragung einer Firma Leistungsumfang und Kontrolle vertraglich regeln, siehe Winterdienstvertrag und Protokoll.
Zum Vergleich: Die Regeln in Neumünster finden Sie im Ratgeber Streupflicht in Neumünster. Staffclean übernimmt den Winterdienst in Schleswig-Holstein und Hamburg; ein unverbindliches Angebot erhalten Sie über die Angebotsanfrage. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen — kurz beantwortet
Ab wann muss in Kiel morgens geräumt sein?
Nach der Satzung, die seit dem 1. Januar 2026 gilt, müssen nach 20 Uhr gefallener Schnee und Glätte werktags bis 7 Uhr beseitigt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr. Das gilt auch, wenn es um diese Zeit noch schneit.
Ab wann muss in Hamburg morgens geräumt sein?
Bei Schnee oder Glätte nach 20 Uhr muss bis 8.30 Uhr des Folgetags geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr. Tagsüber gilt: unverzüglich nach Ende des Schneefalls, bei Eisglätte sofort.
Darf ich in Kiel oder Hamburg Streusalz verwenden?
In Hamburg ist Salz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. In Kiel ist es grundsätzlich ebenfalls nicht erlaubt, die Satzung lässt aber Ausnahmen bei überfrierender Nässe und Eisregen sowie an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen zu.
Muss ich in Hamburg den Radweg räumen?
Nein. Nach Auskunft der Stadt sind Radwege beim Winterdienst keine Aufgabe der Anlieger. In Kiel zählen dagegen kombinierte Geh- und Radwege zu den Gehwegen, die Anlieger räumen müssen.
Wie breit muss geräumt werden?
In Kiel soweit möglich mindestens 1,5 m, in Hamburg mindestens 1 m, sodass zwei Fußgänger einander passieren können. Treppen sind in Hamburg in voller Breite zu räumen.
Passende Leistungen
Weiterlesen
Reinigung, die zu Ihrem Objekt passt
Ob Büro, Praxis, Treppenhaus oder Halle: Wir sehen uns Ihr Objekt an und erstellen ein Angebot mit klarer Leistungsbeschreibung — kostenlos und unverbindlich.