
Ratgeber · Hygiene und Desinfektion
Hygieneplan und Reinigungsfirma: Rollen klar verteilen
Sie wissen danach, wer den Hygieneplan verantwortet, welche Abschnitte eine beauftragte Reinigung betreffen und wie Plan, Leistungsverzeichnis und Alltag zusammenpassen.
Was ein Hygieneplan ist und wer ihn braucht
Ein Hygieneplan legt schriftlich fest, wie eine Einrichtung Infektionen vorbeugt: was gereinigt oder desinfiziert wird, womit, wie oft, von wem und wie das überprüft wird. Er ist kein Aushang für die Wand, sondern ein internes Arbeitsdokument, nach dem sich alle Beteiligten richten.
Für bestimmte Einrichtungen ist er gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz müssen unter anderem Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG – dazu zählen Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und Heime, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden – sowie Obdachlosen-, Massen- und Asylbewerberunterkünfte und Justizvollzugsanstalten innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Sie unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Reha- und Dialyseeinrichtungen und vergleichbare medizinische Einrichtungen regelt § 23 IfSG die Pflicht zu Hygieneplänen. Für Arzt- und Zahnarztpraxen können die Länder per Verordnung Näheres bestimmen. Pflegeeinrichtungen haben eigene Vorgaben aus Landesrecht und Heimaufsicht. Welche Regel im Einzelfall gilt, klärt die Einrichtung mit ihrem Gesundheitsamt – die Reinigungsfirma setzt um, was dort festgelegt ist.
Die Verantwortung bleibt beim Betreiber
Ein häufiges Missverständnis: Mit der Vergabe der Reinigung wandert auch der Hygieneplan an die Reinigungsfirma. Das ist nicht so. Aufstellen, freigeben und fortschreiben muss ihn die Einrichtung selbst – also Kita-Träger, Praxisinhaberin, Heimleitung oder Schulträger. Sie kennen die Abläufe, die betreuten Menschen und die Risiken vor Ort.
Die Reinigungsfirma ist ein Baustein in diesem Plan. Sie liefert Fachwissen zu Verfahren, Mitteln und Intervallen und führt die Arbeiten aus, die ihr übertragen wurden. Sie kann bei der Ausarbeitung des Reinigungsteils beraten, ersetzt aber weder die Hygienebeauftragte der Einrichtung noch die Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.
- Einrichtung: Risikobewertung, Freigabe des Plans, Unterweisung des eigenen Personals, Kontakt zum Gesundheitsamt, Meldewege bei Ausbrüchen.
- Reinigungsfirma: Umsetzung der übertragenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, Unterweisung der eigenen Kräfte, Dokumentation der erbrachten Leistung, Hinweise auf Lücken.
- Gemeinsam: Abstimmung der Schnittstellen, Ablauf im Ausbruchsfall, regelmäßige Überprüfung.
Welche Abschnitte des Plans die Reinigung betreffen
Ein vollständiger Hygieneplan umfasst weit mehr als die Reinigung: Händehygiene, Umgang mit Lebensmitteln, Wäsche, Abfall, Trinkwasser, Schädlingsbekämpfung, Erste Hilfe, Belehrungen. Für die beauftragte Reinigung sind vor allem der Reinigungs- und Desinfektionsplan und die Regeln für Sonderfälle wichtig.
| Planbereich | Bezug zur Reinigung | Typischer Inhalt |
|---|---|---|
| Flächenreinigung | direkt | Räume, Flächen, Intervalle, Verfahren, Mittel |
| Flächendesinfektion | direkt | Welche Flächen routinemäßig, welches Mittel, Konzentration, Einwirkzeit |
| Sanitärbereiche | direkt | Toiletten, Wickelbereiche, Duschen, Auffüllen von Verbrauchsmaterial |
| Abfall | teilweise | Leeren der Behälter, Trennung, Sammelstellen |
| Wäsche und Reinigungstextilien | teilweise | Aufbereitung von Mopps und Tüchern, Waschtemperatur |
| Ausbruchsmanagement | teilweise | Zusätzliche Desinfektion bei gehäuften Erkrankungen |
| Lebensmittelbereiche | nach Absprache | Küchenreinigung, Trennung von anderen Bereichen |
| Händehygiene, Belehrungen | indirekt | Gilt auch für Reinigungskräfte vor Ort |
Vom Hygieneplan zum Leistungsverzeichnis
Damit der Plan im Alltag wirkt, muss er sich im Vertrag wiederfinden. Was im Hygieneplan steht, gehört als konkrete Position ins Leistungsverzeichnis. Steht im Plan, dass Türklinken in der Gruppe täglich desinfizierend gereinigt werden, im Leistungsverzeichnis aber nur „Türen nach Bedarf“, entsteht eine Lücke, die niemand bemerkt, bis das Gesundheitsamt danach fragt.
In der Praxis bewährt sich ein einfacher Abgleich vor Vertragsbeginn: Plan und Leistungsverzeichnis werden Zeile für Zeile nebeneinandergelegt. Für jede Fläche ist dann klar, ob sie zur beauftragten Leistung gehört oder vom eigenen Personal erledigt wird.
- Raumgruppen aus dem Plan übernehmen (Gruppenraum, Schlafraum, Sanitär, Küche, Büro, Flur).
- Je Raumgruppe Intervall und Verfahren festlegen – Reinigung oder desinfizierende Reinigung.
- Mittel mit Konzentration und Einwirkzeit aus dem Plan übernehmen.
- Flächen benennen, die das eigene Personal übernimmt (z. B. Wickelauflage nach jedem Kind, Spielzeug, Essenstische nach den Mahlzeiten).
- Zusatzleistungen für Ausbruchsfälle als abrufbare Position vorsehen.
- Dokumentationspflicht und Ansprechpartner auf beiden Seiten eintragen.
Wie sich daraus sinnvolle Abstände ergeben, beschreibt der Ratgeber Reinigungsintervalle festlegen.
Schnittstellen: wer macht was zwischen den Reinigungen
Die beauftragte Reinigung kommt meist zu festen Zeiten, oft am Nachmittag oder Abend. Viele hygienisch wichtige Handgriffe fallen aber tagsüber an: das Wischen der Wickelauflage, das Abwischen der Tische nach dem Mittagessen, die Desinfektion nach einem Erbrechen in der Gruppe. Diese Aufgaben bleiben in der Regel beim Personal der Einrichtung.
Genau an diesen Übergängen entstehen Lücken. Ein Beispiel aus einer Kita in Neumünster: Das Spielzeug war im Plan der „Reinigung“ zugeordnet, gemeint war das Kita-Team. Die Reinigungskräfte gingen davon aus, dass sie Spielzeug nicht anfassen sollen. Wochenlang fühlte sich niemand zuständig. Eine Spalte „zuständig“ mit Namen der Gruppe statt Sammelbegriffen hätte das verhindert.
- Für jede Aufgabe genau eine zuständige Stelle eintragen, nie „alle“.
- Sammelbegriffe wie „Reinigung“ oder „Personal“ vermeiden – besser „Reinigungsfirma“ oder „Gruppenteam“.
- Ereignisse regeln, die zwischen zwei Reinigungen passieren (Erbrochenes, Blut, Stuhl).
- Festlegen, wie die Einrichtung die Reinigungsfirma kurzfristig über Krankheitsfälle informiert.
Desinfektion im Plan richtig beschreiben
Der Plan sollte klar unterscheiden, wo gereinigt und wo desinfiziert wird. In vielen Bereichen einer Kita oder Schule genügt die gründliche Reinigung. Desinfektion ist für festgelegte Flächen und Situationen vorgesehen – etwa Sanitärbereiche, Wickelplätze oder den Ausbruchsfall. Mehr dazu im Ratgeber Desinfektion oder Reinigung.
Für medizinische Einrichtungen gibt die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut zu den Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Flächen den fachlichen Rahmen; sie wurde 2022 neu gefasst. Für die Auswahl von Desinfektionsmitteln greifen viele Einrichtungen auf die VAH-Liste zurück.
- Name des Mittels, nicht nur „Desinfektionsmittel“.
- Konzentration und Ansetzweise (Dosiergerät oder Messbecher).
- Einwirkzeit und ob die Fläche danach betreten oder benutzt werden darf.
- Wirkspektrum, das im Ausbruchsfall nötig ist.
- Hinweise auf Materialverträglichkeit und persönliche Schutzausrüstung.
Dokumentation und Nachweise
Was nicht dokumentiert ist, lässt sich bei einer Begehung schwer belegen. Die Reinigungsfirma sollte deshalb nachvollziehbar festhalten, was wann erledigt wurde. Bewährt haben sich Reinigungsnachweise je Raumgruppe oder Sanitärbereich, Unterweisungsnachweise der eingesetzten Kräfte und eine Liste der eingesetzten Mittel mit Sicherheitsdatenblättern.
Ebenso wichtig ist der Weg zurück: Stellt die Reinigung fest, dass ein Spender regelmäßig leer ist, ein Abfluss riecht oder ein Bodenbelag beschädigt ist und sich nicht mehr hygienisch reinigen lässt, gehört das zeitnah zur Einrichtung. Regelmäßige Qualitätskontrollen mit beiden Seiten helfen, solche Punkte nicht zu verlieren.
| Nachweis | Wer führt ihn | Wozu |
|---|---|---|
| Reinigungs- und Desinfektionsnachweis | Reinigungsfirma | Beleg der erbrachten Leistung je Bereich |
| Unterweisungsnachweis | Reinigungsfirma | Belegt, dass Kräfte Plan und Mittel kennen |
| Mittelliste mit Sicherheitsdatenblättern | Reinigungsfirma | Gefährdungsbeurteilung, Notfall |
| Kontrollprotokoll | beide gemeinsam | Abweichungen und vereinbarte Korrekturen |
| Änderungsstand des Hygieneplans | Einrichtung | Zeigt, welche Fassung gilt |
Den Plan aktuell halten
Ein Hygieneplan ist nie fertig. Neue Räume, ein anderer Bodenbelag, ein neues Desinfektionsmittel, eine geänderte Gruppengröße oder Hinweise des Gesundheitsamts machen Anpassungen nötig. Viele Einrichtungen prüfen ihren Plan einmal im Jahr vollständig und zusätzlich immer dann, wenn sich etwas Wesentliches ändert.
Bei jeder Änderung, die die Reinigung betrifft, sollte die Reinigungsfirma die neue Fassung bekommen und ihre Kräfte unterweisen. Typische Fehlerquelle: Die Einrichtung stellt das Desinfektionsmittel um, im Reinigungswagen steht aber noch das alte Mittel mit anderer Dosierung. Ein kurzer Termin vor Ort klärt solche Punkte zuverlässiger als eine weitergeleitete Datei.
- Versionsnummer und Datum auf jeder Seite des Plans.
- Verteiler festlegen, an wen Änderungen gehen – inklusive Reinigungsfirma.
- Nach Ausbrüchen kurz auswerten, ob der Plan funktioniert hat.
- Neue Kräfte vor dem ersten Einsatz auf den gültigen Stand unterweisen.
Checkliste für Auftraggeber
Bevor Sie eine Reinigungsfirma für eine Kita, Praxis oder Pflegeeinrichtung beauftragen oder den Vertrag verlängern, lohnt ein Blick auf diese Punkte. Sie helfen auch bei der Vorbereitung der Objektbegehung.
- Liegt der aktuelle Hygieneplan der Reinigungsfirma vor, und hat sie ihn gelesen?
- Ist jede Reinigungs- und Desinfektionsaufgabe genau einer Stelle zugeordnet?
- Stimmen Mittel, Konzentration und Einwirkzeit im Plan und im Reinigungswagen überein?
- Gibt es eine abrufbare Leistung für Ausbruchsfälle und einen Meldeweg dafür?
- Ist geregelt, wie Reinigungstextilien aufbereitet werden?
- Wer ist auf beiden Seiten Ansprechpartner, und wie oft wird gemeinsam kontrolliert?
Staffclean übernimmt mit der Leistung Hygiene Plus die Reinigung in Kliniken, Pflegeheimen und Kitas nach dem Hygieneplan der Einrichtung, mit festem Ansprechpartner und festen Reinigungsteams. Eine unverbindliche Einschätzung können Sie über die Angebotsanfrage anfordern.
Häufige Fragen — kurz beantwortet
Muss die Reinigungsfirma den Hygieneplan schreiben?
Nein. Aufstellen und freigeben muss ihn die Einrichtung selbst. Die Reinigungsfirma kann beim Reinigungs- und Desinfektionsteil beraten und setzt die ihr übertragenen Aufgaben um.
Welche Einrichtungen brauchen nach § 36 IfSG einen Hygieneplan?
Unter anderem Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG wie Kitas, Horte, Schulen und Heime für Minderjährige sowie Obdachlosen-, Massen- und Asylbewerberunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Medizinische Einrichtungen sind über § 23 IfSG erfasst. Im Einzelfall gibt das Gesundheitsamt Auskunft.
Darf die Reinigungsfirma ein anderes Desinfektionsmittel einsetzen?
Nur nach Absprache. Steht ein bestimmtes Mittel im Hygieneplan, muss eine Umstellung mit der Einrichtung abgestimmt und der Plan angepasst werden. Sonst stimmen Dokumentation und Praxis nicht mehr überein.
Wer reinigt bei Erbrochenem tagsüber?
Das regelt der Plan. Meist übernimmt das Personal der Einrichtung die sofortige Beseitigung und Desinfektion, weil die Reinigungsfirma nicht dauerhaft vor Ort ist. Für größere Ereignisse kann eine zusätzliche Reinigung vereinbart werden.
Wie oft sollte der Plan mit der Reinigungsfirma abgestimmt werden?
Bewährt hat sich eine gemeinsame Durchsicht einmal im Jahr und zusätzlich bei jeder Änderung von Räumen, Mitteln oder Abläufen. Nach einem Ausbruch lohnt eine kurze Nachbesprechung.
Passende Leistungen
Weiterlesen
Reinigung, die zu Ihrem Objekt passt
Ob Büro, Praxis, Treppenhaus oder Halle: Wir sehen uns Ihr Objekt an und erstellen ein Angebot mit klarer Leistungsbeschreibung — kostenlos und unverbindlich.